5. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin erweisen sich nach dem Gesagten als begründet. Die drei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. Mai 2025 sind in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist anzuweisen, die Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. Von konkreten Anweisungen, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt, wird hingegen abgesehen. - 14 -