Bei diesem Ergebnis muss vorerst nicht weiter geklärt werden, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihres mentalen Gesundheitszustands besonders vulnerabel gewesen ist und ob dies den Beschuldigten – wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau behauptet – tatsächlich nicht bewusst war. Dies liesse sich zum jetzigen Zeitpunkt mangels Chat-Verläufen auch nicht verifizieren.