Zentrum steht dabei ein Betrug nach Art. 146 StGB, wobei auch weitere Straftatbestände in Betracht kommen (insbesondere Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB). Zur Feststellung der konkreten Umstände erscheint unumgänglich, die Chat-Verläufe zwischen der Beschwerdeführerin und "Dave" zu den Akten zu nehmen sowie Einvernahmen mit den Beteiligten durchzuführen. Die jeweiligen Tatbeiträge der Beschuldigten werden dabei noch zu klären sein.