ungewiss. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob allfällige Täuschungshandlungen bzw. die vorgespielte Beziehung gegenüber der Beschwerdeführerin derart waren, dass der Tatbestand des Betrugs erfüllt oder eben nicht erfüllt ist. Ebenso wenig sind die konkreten Hintergründe der Zahlungen bekannt. Denkbar wäre, dass die Beschwerdeführerin gezielt auf diese Überweisungen und allfällige Warnungen der Bank vorbereitet wurde, indem bspw. bereits im Vorfeld bestimmte Erklärungen angebracht wurden, die eine Weigerung der Bank erklären würden.