Vielmehr müssen zur Beantwortung dieser Frage das täuschende Verhalten der Täterschaft einer allfälligen Nachlässigkeit des Opfers gegenübergestellt werden und nur, wenn Letztere gegenüber Ersterem in den Hintergrund tritt, ist Arglist zu verneinen (vgl. WENK, a.a.O., S. 171). Nachdem vorliegend weder die der Kantonspolizei Freiburg im Rahmen der Anzeigeerstattung abgegebenen Chat-Ver- läufe Eingang in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aargau gefunden haben noch die Beteiligten wie bspw. die Beschwerdeführerin einvernommen wurden, sind die konkreten Umstände gänzlich - 12 -