Ausweislich der Akten hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau keine eigenen Beweise erhoben, sondern stützte ihre Feststellungen in der Nichtanhandnahmeverfügung einzig auf den Polizeirapport der Kantonspolizei Freiburg vom 16. Dezember 2024 (act. 315 ff.), in welchem die (mündliche) Anzeige der Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst wurde (act. 325). Dieser zusammengefassten Anzeige zufolge verweigerten sowohl die F._____ Kantonalbank als auch die G._____ Bank eine bzw. mehrere Zahlungen der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass es sich um einen Betrugsversuch handeln könnte.