Es entspricht dem gewöhnlichen modus operandi eines "Romance Scams" und ist wohl den meisten Formen des Internetbetrugs gemein, dass das Opfer wie vorliegend die Beschwerdeführerin den "Geliebten" nie persönlich trifft, bevor sie ihm Geld zukommen lässt. Darin eine die Strafbarkeit der Beschuldigten ausschliessende Opfermitverantwortung zu sehen, greift angesichts der Komplexität und Perfidität der zuvor mutmasslich inszenierten Liebesbeziehung zu kurz, zumal die konkreten Umstände vorliegend gänzlich ungeklärt blieben.