Auch wenn ein Bestehen seitens der Beschwerdeführerin auf ein persönliches Treffen mit "Dave" zur Verifikation seiner Identität die Täuschung (mutmasslich) unterlaufen hätte, stellt das Unterbleiben eines solchen persönlichen Treffens entgegen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau noch keine der Beschwerdeführerin in strafrechtlicher Hinsicht vorwerfbare bzw. die Strafbarkeit der Beschuldigten ausschliessende Opfermitverantwortung dar. Vielmehr entspricht dies gerade den typischen Eigenschaften eines "Romance Scams". Gemäss Lehre stellen die Täter in der Phase des Vertrauensaufbaus zu den Opfern eine emotionale Verbindung bzw. Intimität her.