Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Opfers hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt (Urteil des Bundesgerichts 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen).