Würde man sich andererseits auf den Standpunkt stellen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres mentalen Zustands kein leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen wäre, wäre dies nur dann relevant, wenn die Beschuldigten Kenntnis von diesem Zustand gehabt hätten. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem so wäre.