4.2. 4.2.1. In materieller Hinsicht verneinte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein strafbares Verhalten der Beschuldigten im Wesentlichen mit der Begründung, ihr Handeln wäre einerseits ohnehin nicht arglistig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe besonders leichtfertig gehandelt, weshalb sie eine derart grosse Opfermitverantwortung treffe, die das mutmasslich täuschende Handeln der Beschuldigten in den Hintergrund rücke. Würde man sich andererseits auf den Standpunkt stellen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres mentalen Zustands kein leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen wäre, wäre dies nur dann relevant, wenn die Beschuldigten Kenntnis von diesem Zustand gehabt hätten.