4. 4.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet. Die Untersuchungsakten in der vorliegenden Strafsache umfassen einen ganzen Bundesordner, wobei der überwiegende Teil der Aktenstücke auf die von der Staatsanwaltschaft angeordneten Zwangsmassnahmen entfallen. Aufgrund dieser Zwangsmassnahmen hätte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Strafsache bereits aus formellen Gründen an die Hand nehmen müssen. Kommt sie dann zur Überzeugung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, hätte sie das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abschliessen müssen.