Zudem müssten die Umstände, aus denen sich eine besondere Vulnerabilität des Opfers ergeben sollen, dem Täter bekannt sein, da ihm andernfalls der Vorsatz im Hinblick auf die Arglistigkeit seines Verhaltens fehle. Würde man der Beschwerdeführerin unterstellen, aufgrund ihres mentalen Zustands in besonderer Weise anfällig dafür gewesen zu sein, auf Täuschungen hereinzufallen, wäre dies nur dann relevant, wenn die Beschuldigten Kenntnis von diesem Zustand gehabt hätten. Anhaltspunkte dafür seien nicht vorhanden. Vielmehr sei zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass eine spezielle Vulnerabilität der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei.