Schliesslich sei zweifelhaft, ob eine Einvernahme der Beschwerdeführerin etwas zur Aufklärung der Frage einer relevanten Opfermitverantwortung beitragen könne. Würde man sich auf den Standpunkt stellen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres persönlichen mentalen Zustands kein leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen sei, würde eine Einvernahme nicht weiterführen. Erforderlich wäre dann eine sachverständige Beurteilung. Zudem müssten die Umstände, aus denen sich eine besondere Vulnerabilität des Opfers ergeben sollen, dem Täter bekannt sein, da ihm andernfalls der Vorsatz im Hinblick auf die Arglistigkeit seines Verhaltens fehle.