2.3. Mit Beschwerdeantwort hält die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dagegen, dass andere Offizialdelikte wie Geldwäscherei und Urkundenfälschung vorliegen sollten, sei für die Beurteilung der Opfermitverantwortung irrelevant. Hinzu komme, dass die Geldwäscherei entfalle, wenn und weil es mangels arglistiger Täuschung an einer Betrugsvortat fehle. Konkrete Anhaltspunkte für eine Urkundenfälschung seien nicht gegeben. Schliesslich sei zweifelhaft, ob eine Einvernahme der Beschwerdeführerin etwas zur Aufklärung der Frage einer relevanten Opfermitverantwortung beitragen könne.