Unterlagen zur Akte nehmen müssen, um den Sachverhalt abzuklären. Zudem würden sich vorliegend weitere Untersuchungshandlungen anbieten wie die Einvernahme der Beschuldigten und die Beschlagnahme der Mobiltelefone. Aufgrund der Täuschungshandlungen durch die Beschuldigten und des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin – sie leide an Schizophrenie – sowie der Tatsache, dass es mehrere Opfer zu geben scheine, seien die Nichtanhandnahmegründe mindestens nicht mit absoluter Sicherheit gegeben und es sei in Anwendung der konstanten Rechtsprechung ein Strafverfahren zu eröffnen.