2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen aus, die Beschwerdeführerin habe gemäss ihrer Strafanzeige beabsichtigt, eine weitere Zahlung vorzunehmen, nachdem sie bereits eine erste Zahlung in der Höhe von EUR 5'000.00 zugunsten von "Dave" auf ein Bankkonto in Litauen, lautend auf den Namen von "E._____", getätigt habe. Sie sei deswegen zur F._____ Kantonalbank gegangen, sei jedoch darauf hingewiesen worden, dass es sich hierbei um einen Betrug handeln könnte. Aufgrund dessen habe sich die Bank geweigert, die Überweisung auszuführen.