Die jeweiligen Verfahren wurden vielmehr aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin lagen (Opfermitverantwortung) nicht an die Hand genommen. Angesichts dieses Umstands sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sämtliche Rechtsschriften in den vorliegenden Beschwerdeverfahren beinahe deckungsgleich sind und sich die Beschuldigten nicht haben vernehmen lassen, erscheint es angezeigt, die Beschwerdeverfahren SBK.2025.138, SBK.2025.139 und SBK.2025.140 antragsgemäss zu vereinigen.