Den Beschwerdeverfahren SBK.2025.138, SBK.2025.139 und SBK.2025.140 liegen zwar drei separate Nichtanhandnahmeverfügungen mit drei verschiedenen Beschuldigten zugrunde. Doch ist deren Inhalt im Übrigen identisch. Die Beschwerdeführerin ist in allen drei Verfahren Privatklägerin und wirft den Beschuldigten vor, in Mittäterschaft gehandelt zu haben. Welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet haben soll, fand nicht Eingang in die angefochtenen Verfügungen. Die jeweiligen Verfahren wurden vielmehr aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin lagen (Opfermitverantwortung) nicht an die Hand genommen.