5. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren seien dem Kanton Aargau aufzuerlegen. 6. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von mindestens CHF 3'000.00 (zzgl. MwSt.) zuzusprechen." 3.2. Die durch die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügungen vom 24. Juni 2025 einverlangten Kostensicherheiten von je Fr. 500.00 pro Beschwerdeverfahren, insgesamt Fr. 1'500.00, leistete die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2025.