Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.138 / SBK.2025.139 / SBK.2025.140 (STA.2025.1948) Art. 292 Entscheid vom 23. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter 1 B._____, […], […] Beschuldigter 2 C._____, […], […] Beschuldigter 3 D._____, […], […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 7. Mai 2025 in der Strafsache gegen B._____, C._____ und D._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 20. Dezember 2024 erstattete A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei Freiburg i. Üe. Strafanzeige gegen Unbekannt we- gen Betrugs im Zeitraum vom 15. September 2024 bis 5. Dezember 2024. Sie habe auf der Dating-Plattform "Tinder" eine Person namens "Dave" kennengelernt. In der Folge hätten sie die Telefonnummern ausgetauscht und via den Nachrichtendienst "WhatsApp" Kontakt gehabt. Als sie sich all- mählich angefreundet hätten, habe "Dave" sie Mitte Oktober 2024 erstmals nach Geld gefragt. Dabei habe er angegeben, eine Erbschaft annehmen zu wollen, wofür er jedoch eine Geldzahlung leisten müsse. Aufgrund von technischen Problemen funktioniere dies nicht, weshalb er auf Hilfe ange- wiesen sei. Er habe genügend Geld auf dem Konto und werde den Betrag auch zurückzahlen. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin sechs Zahlun- gen zugunsten von "Dave" auf vier verschiedene Konti getätigt. Insgesamt habe sie Geld in Höhe von Fr. 97'007.00 überwiesen. 1.2. Im Verlauf der Ermittlungen entstand der Verdacht, dass B._____ (fortan: Beschuldigter 1), C._____ (fortan: Beschuldigter 2) und D._____ (fortan: Beschuldigter 3) hinter dem Pseudonym "Dave" stehen könnten. 1.3. Mit Übernahmeverfügung vom 16. April 2025 übernahm die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau die Verfahren gegen die Beschuldigten. 2. Mit drei separaten Verfügungen vom 7. Mai 2025 nahm die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau die Strafsache gegen die Beschuldigten jeweils nicht an die Hand. Diese Verfügungen wurden am 8. Mai 2025 von der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 13. Mai 2025 zugestellten Nichtanhandnahmeverfü- gungen erhob die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2025 drei separate Be- schwerden bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: -3- " A. Formell 1. Auf die Beschwerde sei einzutreten. 2. Die Beschwerdeverfahren gegen B._____, D._____ sowie C._____ seien zu vereinen. B. Materiell 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Die Nichtanhandnahme vom 7. Mai 2025 sei vollumfänglich aufzuheben. 3. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sei anzuweisen, eine Strafun- tersuchung gegen B._____ [bzw. im Verfahren SBK.2025.139 C._____ so- wie im Verfahren SBK.2025.140 D._____] wegen sämtlicher in Frage kom- mendender [Delikte] zu eröffnen, insbesondere wegen Betrugs, Geldwä- scherei und Urkundenfälschung. 4. Eventualiter: Die Angelegenheit sei im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, die notwendigen Untersu- chungshandlungen, insbesondere die Einvernahme des Opfers, durchzu- führen. 5. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren seien dem Kanton Aargau aufzuerlegen. 6. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von mindestens CHF 3'000.00 (zzgl. MwSt.) zuzusprechen." 3.2. Die durch die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügungen vom 24. Juni 2025 einverlangten Kostensicherheiten von je Fr. 500.00 pro Beschwerdeverfah- ren, insgesamt Fr. 1'500.00, leistete die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2025. 3.3. Mit drei separaten Beschwerdeantworten vom 7. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau jeweils die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. 3.4. Die Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Insbesondere ist die Be- schwerdeführerin als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, die sich als Zivil- und Strafkläger konstituiert hat, zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs.1 i.V.m. Art. 385 Abs.1 StPO) eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.2. Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte se- parate Verfahren aus sachlichen Gründen, d.h. wenn sie subjektiv und/oder objektiv zusammenhängen, vereinigen. Den Beschwerdeverfahren SBK.2025.138, SBK.2025.139 und SBK.2025.140 liegen zwar drei separate Nichtanhandnahmeverfügungen mit drei ver- schiedenen Beschuldigten zugrunde. Doch ist deren Inhalt im Übrigen iden- tisch. Die Beschwerdeführerin ist in allen drei Verfahren Privatklägerin und wirft den Beschuldigten vor, in Mittäterschaft gehandelt zu haben. Welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet haben soll, fand nicht Eingang in die angefochtenen Verfügungen. Die jeweiligen Verfahren wurden vielmehr aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin lagen (Opfermit- verantwortung) nicht an die Hand genommen. Angesichts dieses Umstands sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sämtliche Rechtsschrif- ten in den vorliegenden Beschwerdeverfahren beinahe deckungsgleich sind und sich die Beschuldigten nicht haben vernehmen lassen, erscheint es angezeigt, die Beschwerdeverfahren SBK.2025.138, SBK.2025.139 und SBK.2025.140 antragsgemäss zu vereinigen. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen aus, die Beschwerdeführerin habe gemäss ihrer Strafanzeige beabsichtigt, eine weitere Zahlung vorzu- nehmen, nachdem sie bereits eine erste Zahlung in der Höhe von EUR 5'000.00 zugunsten von "Dave" auf ein Bankkonto in Litauen, lautend auf den Namen von "E._____", getätigt habe. Sie sei deswegen zur F._____ Kantonalbank gegangen, sei jedoch darauf hingewiesen worden, dass es sich hierbei um einen Betrug handeln könnte. Aufgrund dessen habe sich die Bank geweigert, die Überweisung auszuführen. "Dave" habe sodann ein Konto in Deutschland bezeichnet, auf welches sie überweisen -5- könne. Die F._____ Kantonalbank habe jedoch auch diese Transaktion mit dem Hinweis verweigert, es handle sich um einen Betrug. Zu selbem Er- gebnis hätten auch die entsprechenden Versuche bei der G._____ Bank geführt. Schliesslich habe "Dave" ihr drei verschiedene Konti in der Schweiz, lautend auf den Namen des Beschuldigten 1, angegeben, womit fünf weitere Überweisungen von jeweils Fr. 10'000.00, Fr. 6'500.00, Fr. 15'000.00, Fr. 34'200.00 und Fr. 26'500.00 bei der G._____ Bank letzt- lich hätten durchgeführt werden können. Die Beschwerdeführerin hätte ein Mindestmass an Vorsicht walten lassen müssen. Zu diesem Schluss ge- lange man insbesondere in Anbetracht dessen, dass sie "Dave" noch nie persönlich getroffen habe und es sich um eine beträchtliche Summe Geld – insgesamt Fr. 97'207.00 (recte: Fr. 97'007.00) – gehandelt habe. Zudem sei sie von mehreren Bankmitarbeitenden mehrfach darauf hingewiesen worden, dass es sich womöglich um einen Betrug handle. Die Beschwer- deführerin habe jedoch diese Warnungen ignoriert und trotz sämtlicher Alarmsignale wiederholt Geld auf unterschiedliche Konti überwiesen. Zu- dem erscheine ohnehin ungewöhnlich, dass "Dave" über Bankkonti in Li- tauen, Deutschland und der Schweiz, lautend auf verschiedene Namen, verfüge, wovon keines auch nur im Geringsten einen Bezug zum Namen "Dave" aufweise. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdeführerin die Identität von "Dave" ohne Weiteres mit zumutbarem Aufwand vor den zahlreichen Überweisungen kritisch hinterfragen können und auch müs- sen. 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise dagegen vor, in den ihr am 21. Mai 2025 übermittelten Untersuchungsakten der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau würden die der Kantonspolizei Freiburg übergebe- nen Unterlagen wie das Einvernahmeprotokoll der Beschwerdeführerin so- wie der WhatsApp-Chatverlauf mit "Dave" fehlen. Folglich hätten diese Be- weismittel auch keine Erwähnung im Polizeirapport vom 6. Februar 2025 gefunden. Infolgedessen stelle die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Sachverhalt offensichtlich unvollständig fest. Mangels vollständiger Akten habe der Sachverhalt betreffend den psychologischen Zustand der Be- schwerdeführerin nur unvollständig festgehalten werden können. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verkenne, dass die Beschuldigten E-Mailadressen, Fotos, Flugtickets, den Pass und eine Schuldanerken- nung gefälscht und infolgedessen die Beschwerdeführerin mittels Urkun- denfälschung getäuscht hätten. Zudem ergebe sich aus den Akten, dass die Beschuldigten mutmasslich in verschiedene Betrugsfälle involviert seien. Jedenfalls ergebe sich aus den edierten Bankauszügen, dass ver- schiedene Drittpersonen teils hohe Beträge auf die betreffenden Konti ein- bezahlt hätten. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätte mindestens eine Einver- nahme mit der Beschwerdeführerin durchführen und die eingereichten -6- Unterlagen zur Akte nehmen müssen, um den Sachverhalt abzuklären. Zu- dem würden sich vorliegend weitere Untersuchungshandlungen anbieten wie die Einvernahme der Beschuldigten und die Beschlagnahme der Mo- biltelefone. Aufgrund der Täuschungshandlungen durch die Beschuldigten und des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin – sie leide an Schizophrenie – sowie der Tatsache, dass es mehrere Opfer zu geben scheine, seien die Nichtanhandnahmegründe mindestens nicht mit absolu- ter Sicherheit gegeben und es sei in Anwendung der konstanten Recht- sprechung ein Strafverfahren zu eröffnen. 2.3. Mit Beschwerdeantwort hält die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dage- gen, dass andere Offizialdelikte wie Geldwäscherei und Urkundenfäl- schung vorliegen sollten, sei für die Beurteilung der Opfermitverantwortung irrelevant. Hinzu komme, dass die Geldwäscherei entfalle, wenn und weil es mangels arglistiger Täuschung an einer Betrugsvortat fehle. Konkrete Anhaltspunkte für eine Urkundenfälschung seien nicht gegeben. Schliess- lich sei zweifelhaft, ob eine Einvernahme der Beschwerdeführerin etwas zur Aufklärung der Frage einer relevanten Opfermitverantwortung beitra- gen könne. Würde man sich auf den Standpunkt stellen, dass der Be- schwerdeführerin aufgrund ihres persönlichen mentalen Zustands kein leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen sei, würde eine Einvernahme nicht weiterführen. Erforderlich wäre dann eine sachverständige Beurteilung. Zu- dem müssten die Umstände, aus denen sich eine besondere Vulnerabilität des Opfers ergeben sollen, dem Täter bekannt sein, da ihm andernfalls der Vorsatz im Hinblick auf die Arglistigkeit seines Verhaltens fehle. Würde man der Beschwerdeführerin unterstellen, aufgrund ihres mentalen Zu- stands in besonderer Weise anfällig dafür gewesen zu sein, auf Täuschun- gen hereinzufallen, wäre dies nur dann relevant, wenn die Beschuldigten Kenntnis von diesem Zustand gehabt hätten. Anhaltspunkte dafür seien nicht vorhanden. Vielmehr sei zugunsten der Beschuldigten davon auszu- gehen, dass eine spezielle Vulnerabilität der Beschwerdeführerin nicht ge- geben sei. 3. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Straf- verfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). -7- Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei of- fensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvorausset- zungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit ab- soluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.1 m.w.H.). 4. 4.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet. Die Untersuchungsak- ten in der vorliegenden Strafsache umfassen einen ganzen Bundesordner, wobei der überwiegende Teil der Aktenstücke auf die von der Staatsan- waltschaft angeordneten Zwangsmassnahmen entfallen. Aufgrund dieser Zwangsmassnahmen hätte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Strafsache bereits aus formellen Gründen an die Hand nehmen müssen. Kommt sie dann zur Überzeugung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, hätte sie das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abschliessen müssen. Die angefochtene Verfügung wäre daher bereits aus formellen Gründen aufzu- heben. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, sind die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung jedoch auch inhaltlich nicht haltbar. 4.2. 4.2.1. In materieller Hinsicht verneinte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein strafbares Verhalten der Beschuldigten im Wesentlichen mit der Be- gründung, ihr Handeln wäre einerseits ohnehin nicht arglistig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe besonders leichtfertig gehandelt, weshalb sie eine derart grosse Opfermitverantwortung treffe, die das mutmasslich täu- schende Handeln der Beschuldigten in den Hintergrund rücke. Würde man sich andererseits auf den Standpunkt stellen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres mentalen Zustands kein leichtfertiges Verhalten vorzuwer- fen wäre, wäre dies nur dann relevant, wenn die Beschuldigten Kenntnis von diesem Zustand gehabt hätten. Es bestünden keine Anhaltspunkte da- für, dass dem so wäre. 4.2.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von -8- der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird. Der Tatbestand erfordert überdies Arglist. Diese ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tat- bestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorg- falt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht be- achtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahr- lässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrüge- rische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Aus- schluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwor- tung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Aus- legung des Betrugstatbestands würde die sozialadäquate Geschäftsaus- übung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Opfers hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt (Urteil des Bundesge- richts 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.4.1 mit weiteren Hinwei- sen). Der Liebesbetrug oder "Romance Scam" ist im Grunde genommen nur die digitale oder moderne Form des Heiratsschwindels und keine Erfindung des Internetzeitalters. Definiert wird "Romance Scam" gemeinhin als Form des Betrugs, bei welcher auf Social-Media-Plattformen oder Online-Part- nerbörsen gefälschte Profile erstellt werden, um anderen Personen Ver- liebtheit vorzuspielen und schliesslich bereichert zu werden (JAN WENK, Romance Scam: Phänomenologie und strafrechtliche Aspekte, in: recht 2023 S. 167 ff., S. 167 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.4.2). Der modus operandi der Tä- terschaft, der i. d. R. einem sehr schematischen und stets vergleichbaren Ablauf folgt, jedoch sehr komplexe Verhaltensweisen beinhaltet, lässt sich grob in drei Phasen einteilen: Phase des Köderns, Phase des Vertrau- ensaufbaus und Phase der Vermögensabschöpfung (WENK, a.a.O., S. 168 f.). Aus materiellrechtlicher Sicht ist der "Romance Scam" grund- sätzlich ein klassischer Betrug gemäss Art. 146 StGB. Besonders ausge- prägt ist bei dieser Form des Betrugs jedoch die perfide Art der Täuschung durch die Täterschaft als Bestandteil des Arglisterfordernisses. Das Schrift- tum hält dafür, dass im Kontext des "Romance Scam" eher von einem "Lü- genhochhaus" als von einem "Lügengebäude" gesprochen werden müsse. Denn auf der Grundlage vielfältiger aufeinander abgestimmter Lügen und gefälschter Informationen werde über einen längeren Zeitraum eine emoti- onale Bindung aufgebaut, um letztlich das Opfer in seinem Vermögen zu schädigen (Urteil des Bundesgerichts 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 -9- E. 2.4.2). Das Bundesgericht stellt im Zusammenhang mit dem Straftatbe- stand des Betrugs an die Fähigkeit verliebter Opfer, Lügengeschichten kri- tisch zu hinterfragen, keine hohen Anforderungen (Urteil des Bundesge- richts 1B_591/2011 vom 18. Juni 2012 E. 5.3 mit Hinweisen). 4.2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sieht das von der Beschwerdefüh- rerin vernachlässigte Mindestmass an Aufmerksamkeit, das den Irrtum bzw. die Täuschung hätte vermeiden können, zunächst im Umstand, dass die Beschwerdeführerin "Dave" noch nie persönlich getroffen und ihm den- noch einen erheblichen Geldbetrag überwiesen habe. Auch wenn ein Bestehen seitens der Beschwerdeführerin auf ein persönli- ches Treffen mit "Dave" zur Verifikation seiner Identität die Täuschung (mutmasslich) unterlaufen hätte, stellt das Unterbleiben eines solchen per- sönlichen Treffens entgegen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau noch keine der Beschwerdeführerin in strafrechtlicher Hinsicht vorwerfbare bzw. die Strafbarkeit der Beschuldigten ausschliessende Opfermitverantwortung dar. Vielmehr entspricht dies gerade den typischen Eigenschaften eines "Romance Scams". Gemäss Lehre stellen die Täter in der Phase des Ver- trauensaufbaus zu den Opfern eine emotionale Verbindung bzw. Intimität her. Diese "Grooming-Phase" kann u. U. Wochen, Monate oder gar Jahre dauern. Den Opfern wird in diesem Zeitraum eine vertrauensvolle Umge- bung, in welcher offen über (sehr) persönliche und intime Dinge gespro- chen werden kann, vorgetäuscht. Dies geschieht u. a. durch geschicktes Fragen und Zuhören sowie durch die Verwendung von schwülstig-poeti- schen Liebeserklärungen und Komplimenten. Zudem geben die Täter z. T. ebenfalls (vermeintlich) persönliche Dinge aus ihrem fiktiven Leben preis, um das Vertrauen zu erhöhen. Allfälliges (verbleibendes) Misstrauen bei den Opfern wird bisweilen proaktiv durch die Übersendung von Fotos oder Dokumenten oder durch die Aussagen anderer Personen (vermeintliche Freunde, Familienangehörige, Rechtsanwälte, Diplomaten oder Ärzte) be- seitigt. Gerade die rein digitale Kommunikation und somit das Fehlen einer physischen Anwesenheit (Fehlen nonverbaler Signale) erleichtert es den Tätern, eine "ideale" Beziehung zu konstruieren und ihr Verhalten dem je- weiligen Opfer anzupassen. Parallel zur "Liebesgeschichte" werden immer wieder subtil Hinweise zur Geschichte des Geldbedarfs gestreut, sodass die "Beziehung" nicht aufgrund der Geldforderung endet. In der Phase der Vermögensabschöpfung geben die Täter als Grund für den Geldbedarf bspw. an, einen Unfall erlitten zu haben, erkrankt oder am Flughafen über- fallen worden zu sein. Auch andere Krisen oder Gründe sind denkbar. Zur Bewältigung der Krise, welche einem baldigen Treffen im realen Leben (noch) im Weg steht, bedarf es der finanziellen Unterstützung durch das Opfer. Häufig eskaliert die (vermeintliche) Krise immer weiter, sodass auch der Geldbedarf bestehen bleibt bzw. weiter steigt. Problematisch ist ferner, dass je mehr und je öfter ein Opfer Geld übereignet hat, desto tiefer ist es - 10 - in die Täuschung verstrickt und umso schwerer ist es für die Opfer, sich von der (vermeintlichen) Beziehung zu lösen. Häufig bedarf es einer Inter- vention von aussen, bspw. durch die Polizei, um die Opfer "wachzurütteln", wobei auch dies aufgrund der starken emotionalen Komponente nicht im- mer einfach ist und die Opfer sich selbst nach dem Vorlegen von Beweisen für die falsche Identität nicht "enttäuschen" lassen wollen (WENK, a.a.O., S. 169). Die von der Beschwerdeführerin in ihrer (mündlichen) Anzeige gegenüber der Kantonspolizei Freiburg geschilderten Geschehnisse (act. 325 f.) scheinen dem klassischen modus operandi eines "Romance Scams" zu entsprechen: Die Beschwerdeführerin habe über die Partnersuchapp "Tin- der" einen mutmasslich fiktiven "Dave" kennengelernt (Phase des Kö- derns), der sich mit ihr angefreundet und für den sie Gefühle entwickelt habe (Phase des Vertrauensaufbaus) und der sie nach rund einem Monat im Zusammenhang mit einer angeblich blockierten Erbschaft ein erstes Mal um Geld gebeten habe, welches sie ihm habe zukommen lassen (Phase der Vermögensabschöpfung). Die Beschwerdeführerin ist mutmasslich Op- fer einer über Wochen sorgsam inszenierten Liebesbeziehung geworden, in welcher sie wohl über die Existenz bzw. Identität von "Dave" getäuscht wurde. Um allfälliges Misstrauen der Beschwerdeführerin proaktiv zu be- seitigen, wurden ihr verschiedene Fotos sowie (amtliche) Dokumente wie ein Pass sowie Flugtickets der Swiss, die jeweils auf den Namen "Dave H._____" lauteten (Beschwerdebeilage 5 bis 7), geschickt. Bei diesen Fo- tos und Dokumenten dürfte es sich um mutmasslich gestohlene Unterlagen einer tatsächlich existierenden Person handeln. Angesichts dessen ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin von der Existenz bzw. der Identität von "Dave" überzeugt war, zumal sie mit diesem über Wochen einen mutmasslich intimen und intensiven Kontakt pflegte. Es entspricht dem gewöhnlichen modus operandi eines "Romance Scams" und ist wohl den meisten Formen des Internetbetrugs gemein, dass das Opfer wie vor- liegend die Beschwerdeführerin den "Geliebten" nie persönlich trifft, bevor sie ihm Geld zukommen lässt. Darin eine die Strafbarkeit der Beschuldigten ausschliessende Opfermitverantwortung zu sehen, greift angesichts der Komplexität und Perfidität der zuvor mutmasslich inszenierten Liebesbe- ziehung zu kurz, zumal die konkreten Umstände vorliegend gänzlich unge- klärt blieben. Ebenso wenig kann eine solche Opfermitverantwortung im Umstand gese- hen werden, dass es sich im Ergebnis um einen erheblichen Geldbetrag handelte (insgesamt Fr. 97'007.00). Einerseits tätigte die Beschwerdefüh- rerin vorliegend nicht eine einzige Zahlung in dieser Höhe, sondern sie wurde zunächst lediglich nach kleineren Beträgen gefragt (gemäss Anzeige betrug die erste Überweisung EUR 5'000.00; act. 312, 325). Andererseits ist es für einen "Romance Scam" eben gerade typisch, dass sich das Opfer mit jeder weiteren Überweisung tiefer in die Täuschung verstrickt, wobei es - 11 - schwerer wird, sich von der (vermeintlichen) Beziehung zu lösen (vgl. dazu WENK hievor). 4.2.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründet die Opfermitverantwor- tung der Beschwerdeführerin ferner mit dem Umstand, dass sie von ver- schiedenen Bankmitarbeitenden mehrfach darauf hingewiesen worden sei, dass es sich in diesem Fall womöglich um einen Betrug handle, weshalb die Zahlungen an verschiedene Konti denn auch verweigert worden seien. Ausweislich der Akten hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau keine ei- genen Beweise erhoben, sondern stützte ihre Feststellungen in der Nicht- anhandnahmeverfügung einzig auf den Polizeirapport der Kantonspolizei Freiburg vom 16. Dezember 2024 (act. 315 ff.), in welchem die (mündliche) Anzeige der Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst wurde (act. 325). Dieser zusammengefassten Anzeige zufolge verweigerten sowohl die F._____ Kantonalbank als auch die G._____ Bank eine bzw. mehrere Zah- lungen der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass es sich um einen Betrugsversuch handeln könnte. Entgegen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau genügt dieser Umstand – zumindest beim bisherigen Aktenstand – nicht, um auf eine derart grosse Opfermitverantwortung zu schliessen, dass die Beschuldigten unbesehen der konkreten Umstände straflos bleiben würden. Denn dem angezeigten Sachverhalt ist auch zu entnehmen, dass die erste Zahlung in der Höhe von EUR 5'000.00 auf ein litauisches Bankkonto, lautend auf den Namen "E._____", erfolgt sei. Danach habe "Dave" sie um eine weitere Zahlung von EUR 10'000.00 gebeten, welche jedoch durch die F._____ Kantonal- bank verweigert worden sei. Nachdem offenbar erst die zweite Zahlung durch die Bank verweigert wurde, ist zumindest in Bezug auf die erste Zah- lung in der Höhe von EUR 5'000.00 der Argumentation der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau von vornherein die Grundlage entzogen. Doch auch in Bezug auf die restlichen Zahlungen, die erst nach bzw. trotz den Warnungen der Bankmitarbeitenden von der Beschwerdeführerin ge- tätigt wurden, kann gestützt auf den aktuellen Verfahrens- bzw. Aktenstand nicht in jedem Fall von einer die Strafbarkeit ausschliessenden Opfermit- verantwortung ausgegangen werden. Vielmehr müssen zur Beantwortung dieser Frage das täuschende Verhalten der Täterschaft einer allfälligen Nachlässigkeit des Opfers gegenübergestellt werden und nur, wenn Letz- tere gegenüber Ersterem in den Hintergrund tritt, ist Arglist zu verneinen (vgl. WENK, a.a.O., S. 171). Nachdem vorliegend weder die der Kantons- polizei Freiburg im Rahmen der Anzeigeerstattung abgegebenen Chat-Ver- läufe Eingang in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aargau gefunden haben noch die Beteiligten wie bspw. die Beschwer- deführerin einvernommen wurden, sind die konkreten Umstände gänzlich - 12 - ungewiss. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob allfällige Täuschungs- handlungen bzw. die vorgespielte Beziehung gegenüber der Beschwerde- führerin derart waren, dass der Tatbestand des Betrugs erfüllt oder eben nicht erfüllt ist. Ebenso wenig sind die konkreten Hintergründe der Zahlun- gen bekannt. Denkbar wäre, dass die Beschwerdeführerin gezielt auf diese Überweisungen und allfällige Warnungen der Bank vorbereitet wurde, in- dem bspw. bereits im Vorfeld bestimmte Erklärungen angebracht wurden, die eine Weigerung der Bank erklären würden. Dafür spricht, dass die schlussendlich durchgeführten Überweisungen der Beschwerdeführerin falsche Bezeichnungen trugen, die der Überweisung einen "gewöhnlichen" bzw. unauffälligen Grund verleihen (wie "Hausmiete", "Zusatz zur Vermie- tung des Hauses"; act. 108). Schliesslich ist auch hier zu berücksichtigen, dass bei einem "Romance Scam" auf Dating-Plattformen gezielt nach Personen gesucht wird, die sich verzweifelt nach einer Liebesbeziehung sehnen und daher besonders emp- fänglich für solche Maschen sind. Daraufhin wird über mehrere Wochen durch unzählige Lügen eine tiefgründige (Liebes-)Beziehung zum Opfer aufgebaut, sodass von einem eigentlichen "Lügenhochhaus" gesprochen werden muss. Das Opfer wird erst in einem späten Stadium erstmalig um Geld gebeten, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem das Opfer bereits vollstes Vertrauen in den Täter bzw. dessen Existenz entwickelt hat. Ange- sichts dieser emotionalen Komponente und der zu diesem Zeitpunkt bereits starken Verbundenheit eines Opfers zum Täter genügt der Hinweis eines aus der Sicht des Opfers fremden Bankmitarbeiters, es könnte sich um ei- nen Betrugsversuch handeln, womöglich nicht, um die Existenz einer vom Opfer geliebten und vermeintlich vertrauten Person in Zweifel zu ziehen und das über Wochen aufgebaute Lügengebäude zum Einsturz zu bringen. Das Bundesgericht stellt denn auch an die Fähigkeit verliebter Opfer, Lü- gengeschichten kritisch zu hinterfragen, keine hohen Anforderungen (Urteil des Bundesgerichts 1B_591/2011 vom 18. Juni 2012 E. 5.3 mit Hinweisen). Nach dem Dargelegten genügt ein Hinweis oder eine Warnung eines Drit- ten wie der Bank, es könnte sich um einen Betrug handeln, nicht zwingend, um auf eine derart schwere Opfermitverantwortung zu schliessen, die das täuschende Verhalten der Beschuldigten unbesehen der konkreten Um- stände in den Hintergrund rücken lässt. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die bisherigen Unter- suchungsakten nicht von einer derart schweren Opfermitverantwortung ausgegangen werden kann, die das täuschende Handeln der hinter dem Pseudonym "Dave" stehenden Personen – mutmasslich die Beschuldigten – unbesehen der konkreten Umstände in den Hintergrund rücken lässt. Demgegenüber liegen diverse Anhaltspunkte vor, die auf einen typischen "Romance Scam" und damit auf ein strafbares Verhalten hindeuten. Im - 13 - Zentrum steht dabei ein Betrug nach Art. 146 StGB, wobei auch weitere Straftatbestände in Betracht kommen (insbesondere Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB). Zur Feststellung der konkreten Umstände erscheint un- umgänglich, die Chat-Verläufe zwischen der Beschwerdeführerin und "Dave" zu den Akten zu nehmen sowie Einvernahmen mit den Beteiligten durchzuführen. Die jeweiligen Tatbeiträge der Beschuldigten werden dabei noch zu klären sein. Bei diesem Ergebnis muss vorerst nicht weiter geklärt werden, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihres mentalen Gesundheitszustands be- sonders vulnerabel gewesen ist und ob dies den Beschuldigten – wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau behauptet – tatsächlich nicht bewusst war. Dies liesse sich zum jetzigen Zeitpunkt mangels Chat-Verläufen auch nicht verifizieren. Es bleibt jedoch anzumerken, dass im Zusammenhang mit der Betrugsmasche "Romance Scams" regelmässig eine grosse Zahl an Personen auf Dating-Plattformen angeschrieben werden auf der Suche nach besonders verzweifelten und in dieser Hinsicht auch besonders vul- nerablen Personen und im Wissen darum, dass nur die wenigsten Perso- nen darauf einsteigen bzw. sich täuschen lassen. Dass dies auch vorlie- gend der Fall war bzw. ist, erscheint gestützt auf die bisher vorhanden Ak- ten als nicht ausgeschlossen (vgl. Kontoauszüge des Beschuldigten 3, die- sen zufolge im besagten Zeitraum auch ein I._____ am 8. November 2024 mit drei separaten Zahlungen von verschiedenen Bankkonti insgesamt Fr. 20'000.00 überwies [act. 179]; vgl. auch Mail des Bundesamts für Poli- zei fedpol vom 13. März 2025, der zufolge die G._____ Bank eine Ver- dachtsmeldung für weitere verdächtige Transaktionen ausserhalb des edierten Zeitraums sowie zusätzlich noch ein weiteres Konto und Kredit- kartenkonto, auf denen es verdächtige Transaktionen gegeben habe, er- stattet habe [act. 309]). Bei einer Betrugsmasche, die von vornherein auf besonders verzweifelte und in dieser Hinsicht auch besonders vulnerable Personen abzielt, greift es zu kurz, den Beschuldigten unbesehen der kon- kreten Umstände zugute zu halten, sie hätten nicht wissen können, dass das Opfer besonders vulnerabel wäre. So oder anders müssten zunächst die konkreten Umstände anhand der Chat-Verläufe abgeklärt werden. 5. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin erweisen sich nach dem Gesag- ten als begründet. Die drei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. Mai 2025 sind in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist an- zuweisen, die Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. Von konkreten Anweisungen, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt, wird hingegen abgesehen. - 14 - 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Rahmen ihres Obsiegens richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom noch offenen Ausgang des Strafverfahrens ab. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Endent- scheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). Den Beschuldigten ist aus- gangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Verfahren SBK.2025.138, SBK.2025.139 und SBK.2025.140 werden vereinigt. 2. In Gutheissung der Beschwerden werden die drei Nichtanhandnahmever- fügungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. Mai 2025 aufge- hoben. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird angewiesen, die Straf- verfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 15 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz