2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ihm einstweilen unter dem Vorbehalt einer späteren Nachzahlung vorgemerkt. Rechtsanwalt Philip Stolkin, […], wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ernannt.