In zusätzlicher Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8.1 % sowie der geltend gemachten Auslagen von Fr. 59.50 sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Entschädigung somit Fr. 6'563.95 (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen ((Fr. 220.00 x 27.33 + Fr. 59.50) x 1.081). - 19 - Für diese Entschädigung ist der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 138 Abs. 1bis StPO nicht rückerstattungspflichtig. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.