Weshalb hierfür (am 14. Juli 2025) ein vorgängigen Aktenstudium von 9.25 Stunden notwendig gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Der für die Erstellung der Replik geltend gemachte Aufwand ist dementsprechend um 9.25 Stunden zu kürzen. Der angemessene Zeitaufwand ist somit von 50.09 Stunden um 22.76 Stunden auf angemessene 27.33 Stunden zu kürzen. Überhöht ist auch der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.00. In Fällen von durchschnittlicher Schwierigkeit, wie vorliegend, gelangt der Regelstundenansatz von Fr. 220.00 gemäss § 9 Abs. 3bis Satz 1 AnwT zur Anwendung.