Sinngemäss das Gleiche gilt für die Erstellung der Replik vom 16. Juli 2025, mit welcher sich der Beschwerdeführer mit einer 4-seitigen Beschwerdeantwort auseinanderzusetzen hatte und für welche 17.25 Stunden veranschlagt wurden. Einem erfahrenen Rechtsanwalt muss es innert eines knappen Arbeitstages bzw. rund 8 Stunden möglich sein, eine solche Replik zu verfassen. Gemäss Kostennote wurde die Replik denn auch am 16. Juli 2025 innert 8 Stunden erstellt. Weshalb hierfür (am 14. Juli 2025) ein vorgängigen Aktenstudium von 9.25 Stunden notwendig gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich.