Überhöht ist zudem der für die Erstellung der Beschwerde (31 Stunden) und der Replik (17.25 Stunden) geltend gemachte Aufwand. Der Beschwerdeführer hatte sich mit Beschwerde zu einer knapp 10-seitigen Einstellungsverfügung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu äussern, welche de facto 5 beschuldigte Personen betraf. Der Sachverhalt ist realistischerweise als umfassend abgeklärt zu betrachten und stellt sich relativ einfach dar. Der Umfang der Akten ist gut überschaubar. Die Schwierigkeiten des Falles liegen insbesondere in dessen rechtlichen Würdigung.