Was es mit dem für den 11. Juni 2025 vermerkten "Schreiben an die Staatsanwaltschaft" auf sich hat, bleibt unklar. Vermutlich dürfte damit das Schreiben gleichen Datums an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts gemeint sein, mit welchem Akten retourniert wurden. Diesbezüglich ist auf eine Kürzung der Kostennote zu verzichten. Nicht zu entschädigen sind hingegen die 0.51 Stunden betreffend Schreiben an das Gericht, bei denen es um Fristerstreckungen ging (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 7.7). - 18 -