Dass eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers in diesem Beschwerdeverfahren notwendig war, steht ausser Frage. Deshalb und weil die Beschwerde nicht a priori aussichtslos war, ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten (vgl. E. 6) sind ihm deshalb einstweilen unter dem Vorbehalt der späteren Nachzahlung vorzumerken und Rechtsanwalt Philip Stolkin, […], ist als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 7.4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Kostennote vom 16. Juli 2025 einen zeitlichen Aufwand von 50.09 Stunden geltend, der sich wie folgt aufteilt: