gegenüber, welche gestützt auf die von ihm eingereichten Unterlagen als ausgewiesen zu betrachten sind. Weil der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Sozialzuschlags von 25 % auf den Grundbedarf mit den ihm verbleibenden Fr. 32.00 pro Monat für die Kosten des Strafverfahrens nicht aufkommen kann, ist seine prozessuale Bedürftigkeit zu bejahen.