Weil die Hilflosenentschädigung Mehrkosten Rechnung tragen soll, die gesundheitlich beeinträchtigten Personen bei der Alltagsgestaltung entstehen (vgl. < https://www.ahv-iv.ch/p/4.13.d >), ist sie bei der Bestimmung der prozessualen Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen. Einnahmen des Beschwerdeführers von Fr. 1'680.00 stehen somit die vom Beschwerdeführer behaupteten Aufwendungen in Höhe von Fr. 1'498.00 (Miete Fr. 455.00; Krankenkasse Fr. 443.00; Grundbedarf Fr. 600.00) gegenüber, welche gestützt auf die von ihm eingereichten Unterlagen als ausgewiesen zu betrachten sind.