7.3. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer mit Gesuch vom 4. Juni 2025 eingereichten Unterlagen kann es als erstellt gelten, dass er eine Rente der Invalidenversicherung in Höhe von Fr. 1'680.00 monatlich und eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung in Höhe von Fr. 2'016.00 bezieht. Weil die Hilflosenentschädigung Mehrkosten Rechnung tragen soll, die gesundheitlich beeinträchtigten Personen bei der Alltagsgestaltung entstehen (vgl. < https://www.ahv-iv.ch/p/4.13.d >), ist sie bei der Bestimmung der prozessualen Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen.