7.2. Der Beschwerdeführer begründete die beantragte unentgeltliche Rechtspflege damit, dass er mittellos sei, auf eine Rente und Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung angewiesen sei und auch aufgrund seiner Versehrungen kaum in der Lage sei, das mit komplexen Rechtsfragen behaftete Strafverfahren ohne anwaltlichen Beistand zu führen (Beschwerde, Rz. 8; Gesuch vom 4. Juni 2025). - 17 -