6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7. 7.1. Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint, auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Diese umfasst auch die einstweilige Befreiung von Verfahrenskosten und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft geboten ist (Art. 136 Abs. 2 lit. b und c StPO).