Auch der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde, Rz. 78 ff.) ist unbegründet, setzte sich die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm doch mit den vom Beschwerdeführer hauptsächlich erhobenen Einwendungen, wonach er nicht zum Sparring hätte zugelassen werden dürfen, wonach das Sparring nicht beaufsichtigt gewesen sei und wonach von den Verantwortlichen der B._____ GmbH nicht auf das Tragen eines Helmes während des Sparrings hingewirkt worden sei, durchaus auseinander (Einstellungsverfügung, S. 5 ff.). Dass sie dies nicht in der vom Beschwerdeführer gewünschten Weise tat, vermag keine Gehörsverletzung zu begründen.