einzugehen wäre. Unbegründet sind insbesondere die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Untersuchung unvollständig sei (Beschwerde, Rz. 71 ff.). Dass etwa eine Einvernahme von F._____ seine mit Schreiben vom 3. März 2025 abgegebene Stellungnahme und auch den bereits festgestellten Sachverhalt in einem wesentlich anderen Lichte erscheinen lassen könnte, ist ohne Weiteres auszuschliessen. Ebenso wenig ist ersichtlich, warum es zur Komplementierung des massgeblichen Sachverhalts eines Organisationsdiagramms der B._____ GmbH bedürfte. Auch trifft es nach dem Gesagten nicht zu, dass die eingestellte Strafuntersuchung nicht auch gegen D._____ und E._____ gerichtet war.