die schweren Verletzungen des Beschwerdeführers hätten vermeiden lassen, überzeugend beantworten könnte. Dementsprechend müsste ein mit der Sache befasstes Gericht zumindest "in dubio pro reo" davon ausgehen, dass die schweren Unfallfolgen auch bei Tragen eines Helmes eingetreten wären, womit der B._____ GmbH (bzw. den für sie handelnden Personen) nicht als für die Verletzungen des Beschwerdeführers kausale und strafrechtsrelevante Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist, bei den Sparrings vom 13. Dezember 2021 nicht auf das Tragen von geeigneten Helmen hingewirkt zu haben.