Die Ausführungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zu den ihm unterbreiteten Fragen sind derart überzeugend, dass nicht zu erwarten ist, dass ein mit der Sache befasstes Gericht hiervon abweichen könnte. Dies vor allem auch deshalb, weil der Schlag, der mutmasslich für die schweren Verletzungen des Beschwerdeführers kausal war, sich nicht eruieren liess und sich damit auch zu den unfallkausalen Kräften und Kopfbeschleunigungen bzw. zum eigentlichen Unfallmechanismus keine Feststellungen treffen lassen, gestützt auf welche ein Gericht oder eine vom Gericht beigezogene Fachperson die Frage, ob sich bei getragenem Helm