Dass sich die vom Beschwerdeführer erlittene Kopfverletzung durch Tragen eines Kopfschutzes hätte vermeiden lassen, lasse sich aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegen. Frage 2 beantwortete es dahingehend, dass es nicht möglich sei, "diesbezüglich retrospektiv" eine Wahrscheinlichkeit anzugeben.