Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich führte hierzu in seinem am 30. Mai 2024 wiederum von K._____ und L._____ (nunmehr stellvertretende Abteilungsleiterin) erstatteten "Ergänzungsgutachten" aus, dass eine Subduralblutung, wie beim Beschwerdeführer festgestellt, typischerweise durch Einriss von Brückenvenen infolge einer Abscherung des Gehirns von der am Schädelknochen fixierten harten Hirnhaut durch - 15 -