5.10. Damit verbleibt die Frage, ob der B._____ GmbH (bzw. den für sie handelnden Personen) als für die Verletzungen des Beschwerdeführers kausale und strafrechtsrelevante Unterlassung vorzuwerfen ist, bei den Sparrings vom 13. Dezember 2021 nicht ausreichend auf das Tragen eines Helms hingewirkt zu haben.