Solche lassen sich aber aufgrund ihres plötzlichen Charakters auch durch eine entsprechende Aufsicht nicht verhindern, sondern erst nachträglich beanstanden, wenn es bereits zu spät ist. Diese Wahrscheinlichkeit lässt sich bei der Ausübung von Kampfsport zudem kaum vermeiden, besteht ähnlich auch bei zahlreichen anderen Sportarten und ist als ein dem Sport inhärentes Restrisiko hinzunehmen, welches – wenn es sich realisiert – allein nicht genügt, um demjenigen, der die eigenverantwortliche Ausübung des Sports etwa durch Bereitstellen notwendiger Geräte oder Infrastruktur (wie etwa eines "MMA- Käfigs") ermöglicht hat, eine strafrechtsrelevante Sorgfaltspflichtverletzung