Mangels gegenteiliger Hinweise durften die verantwortlichen Personen in der konkreten Situation des 13. Dezember 2021 ohne Weiteres davon ausgehen, dass dies allen am fraglichen Sparring Beteiligten klar war. Eine begründete Veranlassung, die Sparrings aus Sicherheitsgründen zu verhindern, eng zu überwachen oder in sie einzugreifen, gab es nicht.