Ganz in diesem Geiste räumte sie dem Beschwerdeführer und seinen Sparringpartnern auch am 13. Dezember 2021 schlicht die bei bestimmungsgemässer Ausübung aller Voraussicht nach unbedenkliche Möglichkeit ein, in ihren Räumlichkeiten nach dem gemeinsamen Training in Anwesenheit (aber nicht unter Aufsicht) des Trainers noch eigenverantwortlich Sparrings durchzuführen. Mangels gegenteiliger Hinweise durften die verantwortlichen Personen in der konkreten Situation des 13. Dezember 2021 ohne Weiteres davon ausgehen, dass dies allen am fraglichen Sparring Beteiligten klar war.