5.7. Zusammengefasst ist festzustellen, dass F._____ in seinem Schreiben wohl zu Recht vermutete, dass es bei der B._____ GmbH nach dem Motto "Wer will, der kann und passt auf bzw. übertreibt es nicht" gegangen sei (Ziff. 8). Eine für die schweren Verletzungen des Beschwerdeführers kausale Sorgfaltspflichtverletzung der B._____ GmbH (bzw. der für sie handelnden Personen) lässt sich mit dieser Haltung aber nach dem Gesagten nicht begründen.