5.6. Dass C._____ (als Saalverantwortlichem) am 13. Dezember 2021 ein gefährlicher Verlauf der Sparrings, wie vom Beschwerdeführer geschildert, hätte auffallen müssen, trifft nicht zu. Zwar gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 17. August 2023 zu Protokoll, dass er die Stimmung als nicht besonders gut empfunden habe (zu Frage 40), und beschrieb er einen gefährlichen Sparringverlauf. Objektive und für C._____ (als Saalaufsicht) wahrnehmbare Hinweise auf einen potentiell gefährlichen Sparringverlauf, die ihn zum Eingreifen hätten bewegen müssen, gab es aber keine.