sie handelnden Personen) den Beschwerdeführer zumindest durch eine enge Aufsicht der Sparrings hätte schützen müssen, durfte sie doch in guten Treuen davon ausgehen, dass allen Beteiligten klar war, dass es bei Sparrings um blosse Übungskämpfe geht, und dass alle Beteiligten (die vorgängig das gleiche Training absolviert hatten) willens und fähig waren, potentiell gefährliche Grenzüberschreitungen nicht nur zu vermeiden, sondern gegebenenfalls auch wirksam zu reklamieren. Vor diesem Hintergrund war die B._____ (bzw. die für sie handelnden Personen) nicht gehalten, die vom Beschwerdeführer am 13. Dezember 2021 durchgeführten Sparrings