andere unangenehme Gefühle bzw. Empfindungen auslösen. Dafür, dass es beim damals 17-jährigen Beschwerdeführer anders gewesen wäre oder dass er nicht fähig gewesen wäre, von ihm festgestellte Grenzüberschreitungen wirksam zu reklamieren, gibt es keine Hinweise. In Beachtung der konkreten Umstände (vgl. sogleich) kann es vielmehr als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer trotz fehlender Kampfsporterfahrung durchaus in der Lage war, gefährliche oder auch nur potentiell gefährliche Grenzüberschreitungen zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren: