Diese Aussagen legen zumindest "in dubio pro duriore" nahe, dass C._____ am 13. Dezember 2021 im Trainingsraum der B._____ GmbH sozusagen als Saalverantwortlicher auch eine gewisse Aufsichtsfunktion zukam und er im gesamten Trainingsraum für Ruhe und Ordnung zu sorgen und damit auch einzuschreiten hatte, wenn er gefährliches Fehlverhalten einzelner Personen bemerkte. Insoweit stellt sich im Hinblick auf C._____ (als Aufsichtsperson) die Frage, ob er bei sorgfältiger Wahrnehmung seiner mutmasslichen Aufsichtsfunktion die besagten Sparrings des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2021 hätte verhindern oder abbrechen können und müssen.