Somit war es nicht an C._____ als Trainer, dem Beschwerdeführer die Sparrings zu erlauben oder zu verbieten oder diese eng zu überwachen, was ihm gar nicht möglich gewesen wäre, weil er zeitgleich das nächste Training zu leiten hatte. Insoweit kann C._____ (als Trainer) keine (für die schweren Verletzungen des Beschwerdeführers -9- möglicherweise kausale) pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zum Vorwurf gemacht werden.