5. 5.1. Der "MMA-Käfig" wurde dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2021 nicht von C._____ für unbeaufsichtigte und damit eigenverantwortliche Sparrings zur Verfügung gestellt, sondern von der B._____ GmbH bzw. von den für diese handelnden Personen, d.h. H._____ (Vorsitzender der Geschäftsführung) oder allenfalls auch I._____ (Geschäftsführer). Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den Aussagen von H._____ vom 14. Dezember 2021 (Dossier 6, act. 70 ff.), wonach Kursteilnehmern erlaubt gewesen sei, ausserhalb der betreuten Trainingsstunden eigenverantwortliche und nicht in den Aufgabenbereich des Trainers fallende Sparrings durchzuführen (zu Fragen 30 f.). Somit war es nicht an C.___